Satzung
gegründet 1964
Der Verein ist Rechtsnachfolger des Modellbahnclub 3/22 Lichtenstein des Deutschen Modellbahn Verbandes. Der Verein heißt "Modellbahnclub 3/22 Lichtenstein e.V.".
Sein Sitz ist Lichtenstein. Er ist Mitglied des Sächsischen Modellbahnverbandes und im Vereinsregister im Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal unter VR 414 eingetragen.
Der Modelleisenbahnclub 3/22 Lichtenstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Vereinszwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
I. Ziele und Aufgaben
Der Modellbahnclub ist ein Zusammenschluss interessierter Bürgerinnen und Bürger, die sich in ihrer Freizeitgestaltung mit dem Hobby der Modelleisenbahn befassen. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke und enthält sich jeder politischen und weltanschaulichen Betätigung. Der Modellbahnverein widmet sich der Förderung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung mit der Modelleisenbahn und deren Vorbild. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt im besonderen folgende Ziele:
- Dem Bau und den Betrieb von Modellbahnanlagen,
- Vertretung der Interessen der Modelleisenbahner gegenüber den öffentlichen Behörden und in der Öffentlichkeit,
- Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder und Erfahrungsaustausch in den Mitgliederversammlungen, Clubabenden und Ausstellungen sowie ähnlichen Veranstaltungen,
- Beratung der Mitglieder über fachliche Fragen zur Verwirklichung des Grundsatzes von Schönheit und modellgerechter Gestaltung auf der Basis der verbindlichen Standards,
- Organisation von Ausstellungen und Öffentlichkeitsarbeit,
- Teilnahme an Ausstellungen des Fachverbandes,
- Einflussnahme auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur sinnvollen Freizeitgestaltung und zur Liebe zur Modellbahn,
- Werbung von Mitgliedern für das Hobby Modelleisenbahn.
II. Erwerb der Mitgliedschaft
| 1. | Mitglied kann jeder Bürger(in) ab dem 14 Lebensjahr werden, der Interesse an dem Hobby Modellbahn hat und unsere Ziele anerkennt sowie aktiv bei der Verwirklichung dieser Aufgaben mitwirkt. |
| 2. | Fördernde Mitglieder können dem Verein beitreten, auch wenn sie keine eigene Anlage besitzen. |
| 3. | Zu Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden können Personen ernannt werden, die sich bei der Förderung des Modellbahnwesens und des Vereines besondere Verdienste erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. |
| 4. | Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. |
| 5. | Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, wobei das aufzunehmende Mitglied möglichst anwesend sein sollte. |
| 6. | Kinder ab 10 Jahre können nur in Ausnahme und nur mit Zustimmung des Vorstandes Mitglied werden. |
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 1. | Die Bestimmungen dieser Satzung sowie alle verbindlichen Ordnungen des Verbandes der Modelleisenbahner sind einzuhalten. |
| 2. | Die Bestrebungen des Vereines sind durch eine tatkräftige Mitarbeit und Beteiligung, vor allem durch einen regen Besuch der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen, aber auch durch eigene Arbeitsleistungen zu fördern. |
| 3. | Die Förderung des Ausstellungswesens, Durchführung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängende Werbeveranstaltungen. |
| 4. | Die festgelegten Beiträge, sind fristgemäß zu bezahlen. |
| 5. | Die Mitglieder haben Stimmrecht ab dem vollendeten 18 Lebensjahr. |
| 6. | Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. |
| 7. | Ehrenmitglieder/ Ehrenvorsitzende haben, außer der Wahl zum Vorstandsmitglied, volle Rechte und sind von Beitragszahlungen befreit. |
IV. Beendigung der Mitgliedschaft
| 1. | Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. |
| 2. | Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres. |
| 3. | Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung eines Mitgliedes beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt oder mit seinen Verbindlichkeiten länger als 1 Jahr im Rückstand ist. |
| 4. | Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung und die bestehenden Ordnungen und Richtlinien verstoßen hat. |
| 5. | Der Ausschluss kann auch erfolgen, wenn das Mitglied sich eines unehrenhaften oder der Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher anzuhören. |
| 6. | Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie sind verpflichtet, den fälligen Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr zu entrichten und sonstige Verbindlichkeiten zu erfüllen. |
V. Der Vorstand
| 1. | Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. |
| 2. | Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Gemäß § 26 BGB wird der Verein vom Vorsitzenden und Stellvertreter gemeinsam vertreten. |
| 3. | Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand darf bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei wichtigen Gründen kann im Ausnahmefall eine Wahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. |
VI. Kassenprüfung
| 1. | Zur Kassenprüfung werden 2 Personen für die Dauer von 4 Jahren gewählt, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. |
| 2. | Die Kassenführung ist nach erfolgtem Abschluss, von den Kassenprüfern zu prüfen und das Ergebnis in der Jahreshauptversammlung bekannt zugeben. |
VII. Die Mitgliederversammlung
| 1. | Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins unterliegen der Mitgliederversammlung. |
| 2. | Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt. Die Mitglieder werden hierzu durch Aushang 4 Wochen vorher eingeladen. Auf der Jahreshauptversammlung werden Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte verlesen und bei Zustimmung bestätigt. |
| 3. | Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie dienen außerdem der Beratung und Qualifizierung der Mitglieder, werden für den Erfahrungsaustausch und für Aussprachen genutzt. |
| 4. | Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. |
| 5. | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. |
VIII. Finanzierung des Vereines
| 1. | Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aus Veranstaltungen und Umlagen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung des Vereins. |
| 2. | Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft schriftlich nachzuweisen. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Kasse abzuschließen und ein Finanzbericht anzufertigen. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. |
| 3. | Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung schriftlich festzuhalten und die Protokolle laufend zu sammeln. Die Protokolle bedürfen der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung und der Gegenzeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters. |
| 4. | Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden des Vereins oder durch seinen Stellvertreter vertreten. |
IX. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen. (Das Vereinsgesetz Teil I, Nr.10 vom 21.02.1990 § 9 ist zu beachten.) Eine Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Dachverband der Sächsischen Modelleisenbahn - Vereinigung, Bezirksvorstand Dresden zu.
X. Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Modellbahnclub 3/22 Lichtenstein e.V. am 01.02.2004 beschlossen und mit Beschluss vom 23.05.2004 ergänzt. Die Satzung von 09.10.1994 tritt damit außer Kraft.
Lichtenstein, den 30.06.2004







